Contents
- 1 Präambel
- 1.0.1 § 1 Gegenstand und Tätigkeitsbereich
- 1.0.2 § 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 1.0.3 § 3 Zweck
- 1.0.4 § 4 Mitgliedschaft
- 1.0.5 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1.0.6 § 6 Mitgliedsbeiträge
- 1.0.7 § 7 Organe der Partei
- 1.0.8 § 8 Mitgliederversammlung (Parteitage)
- 1.0.9 § 9 Der Vorstand
- 1.0.10 § 10 Gliederung
- 1.0.11 § 11 Finanzordnung
- 1.0.12 § 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.0.13 § 13 Spenden
- 1.0.14 § 14 staatliche Teilfinanzierung
- 1.0.15 § 15 Schiedsgericht
- 1.0.16 § 16 Auflösung
- 1.1 ABSCHNITT B: BEITRAGSORDNUNG
- 1.2 ABSCHNITT C: Finanzordnung
- 1.3 ABSCHNITT D: Schiedsgerichtsordnung
Präambel
Soziale Sicherheit ist eine Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen. Die Freiheitsaktion tritt ein für die unbedingte Wahrung der Menschenwürde, die Parteinahme für die am schlechtesten Gestellten, den konsequenten Einsatz für den Schutz von Natur und Umwelt. Die Freiheitsaktion steht für Bürgerrechte und soziale Gerechtigkeit, für gesellschaftliche Vielfalt, ökologische Transformation und nachhaltige Friedenssicherung.
Abschnitt A: Allgemeiner Teil
§ 1 Gegenstand und Tätigkeitsbereich
(1) Freiheitsaktion ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Freiheitsaktion ist die Bundesrepublik Deutschland
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Bundespartei führt den Namen „Freiheitsaktion“ und die Kurzbezeichnung „FAB“. Die Zusatzbezeichnung lautet “Freiheitsaktion Bayern”.
(2) Sitz ist München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Zweck der Freiheitsaktion ist die politische Bildung, Förderung und Durchsetzung der im Programm verankerten politischen Ziele im Rahmen der parlamentarischen Demokratie. Der Parteizweck wird erreicht durch
- Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen,
- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, in der auf Positionen der Freiheitsaktion hingewiesen wird und Strategien zur Umsetzung dargestellt werden,
- Politische Veranstaltung und Informationsveranstaltungen
- Erstellen und Verbreiten von Publikationen und Informationen
- Förderung der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz eines positiven Menschenbildes
- Befreiung und Demokratisierung Bayerns
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt, das Ideal vom freien und emanzipierten Menschen vertritt und die Satzung anerkennt. Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Initiativen und Unterstützern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen der Freiheitsaktion offen. Sie haben Rederecht bei der Freiheitsaktion, sind aber nicht stimmberechtigt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freiheitsaktion und einer anderen Partei oder Wählergruppe ist zulässig. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Freiheitsaktion widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann in Textform zu jedem Zeitpunkt gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei parteischädigendem Verhalten und auch bei Nichtbezahlen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den ein Parteischiedsgericht entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
§ 7 Organe der Partei
Organe der Freiheitsaktion (FAB) sind die Mitgliederversammlungen (Parteitage), der Vorstand und das Präsidium. Bei Streitigkeiten innerhalb der Partei wird nach der Schiedsgerichtsordnung ein Bundesschiedsgericht bestellt
§ 8 Mitgliederversammlung (Parteitage)
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder Parteiinteresse erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Parteimitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, auf Bundesebene soll mit einer Frist von 4 Wochen geladen werden, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied der Partei bekannt gemachten Kontakt gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind das oberste beschlussfassende Parteiorgan. Sie sind grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Parteiorgan übertragen wurden.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Parteimitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Frist für Anträge beträgt vier Wochen. Sie sind beim Vorstand zu stellen.
(6) Ein Antrag an die Mitgliederversammlung braucht mindestens fünf Antragsteller.
(7) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Zur Änderung der Satzung und des Programms ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, optional dem stellvertretenden Schatzmeister sowie den jeweiligen gewählten Vertretern der Untergliederung. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder berufen. Sie soll dabei bemüht sein, aus einem jeder Untergliederung nur ein weiteres Vorstandsmitglied zu benennen. Tritt ein Vorsitzender einer Untergliederung dem Vorstand bei, ersetzt dieser ein bisher aus diesem Untergliederung benanntes weiteres Vorstandsmitglied.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ggf. dem stellvertretenden Schatzmeister. Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Mitglieder des Gesamtvorstands haben kein Vertretungsrecht.
(3) Dem Präsidium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Freiheitsaktion.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein oder zwei Vertreter/innen für die maximale Dauer von 6 Monaten als Ersatzmitglieder des Präsidiums benennen. Dieses Präsidium vertritt die Partei vorübergehend und hat unverzüglich innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl der ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieder für die verbleibende Amtsdauer einzuberufen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Gliederung
(1) Die Freiheitsaktion gliedert sich in Bundesverband,Landesverbände,Bezirksverbände und Kreisverbände.
(2) Diese Satzung gilt für Untergliederungen entsprechend.
§ 11 Finanzordnung
Die Finanzverwaltung obliegt dem Bundesverband. Die Finanzordnung richtet sich nach dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes.
§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Mitgliedschaft in der Freiheitsaktion ist Voraussetzung für die Bewerber.
(2) Bei Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze.
(3) Die Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben.
(4) Initiativen und Unterstützer der Freiheitsaktion haben ein Vorschlagsrecht.
(5) Die Frist zur Einladung der Aufstellungsversammlung beträgt zwei Wochen.
§ 13 Spenden
(1) Bundesverband und Landesverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Satz 1 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Satz 3 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
(3) Spendenbescheinigungen werden vom Bundesverband ausgestellt.
§ 14 staatliche Teilfinanzierung
Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Auf der Bundes- oder Landesebene werden bei Bedarf Schiedsgerichte eingerichtet. Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsordnung.
§ 16 Auflösung
(1) Hat die Partei weniger als 21 Mitglieder gilt die Freiheitsaktion als aufgelöst.
(2) Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei entscheidet ansonsten die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit . Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2) Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung.
(3) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit der fristgemäß abgegebenen Stimmen.
(4)Das Parteivermögen wird mit der Parteiauflösung in eine gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt, deren Ziele dem zuletzt beschlossenen Programm entsprechen muss sowie Ausbau der sozialen Sicherheit und individueller Freiheit sind oder einer oder mehrerer solchen gemeinnützigen Stiftung oder Organisation gespendet. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
ABSCHNITT B: BEITRAGSORDNUNG
§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Umfang der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung oder Parteitagen festgesetzt und sind den jeweiligen Protokollen zu entnehmen.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erforderlich.
(3) Beschließt die Mitgliederversammlung keinen Mitgliedsbeitrag so wird jedem Mitglied eine Spende an den Bundesverband empfohlen.
ABSCHNITT C: Finanzordnung
§ 1 Zuständigkeit
Dem Bundesschatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. Er ist an die Vorschriften des fünften Abschnittes des Parteiengesetzes gebunden und beachtet die Vorschriften des sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes.
§ 2 Rechenschaftsbericht
Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts der Bundespartei sowie der Landesverbände gemäß dem fünften und sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Schatzmeister sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung der Partei und seiner unmittelbaren Gliederungen. Der Schatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
§ 3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
(1) Der Schatzmeister und die Landesverbände sind verpflichtet, Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen digitalen Buchführung (GoBD) zu führen.
(2) Bei unbaren Geschäftsvorfällen sind Belege innerhalb von zehn Tagen nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Dies kann durch geordnete Ablage, durch zeitgerechte unveränderliche Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder durch Scannen erfolgen.
(3) Werden Eingangsrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen bzw. innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, sind sie kontokorrentmäßig zu erfassen. Erfolgt die Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Büchern bzw. in den Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern periodenweise (z.B. monatliche Auftragsbuchhaltung), müssen vorher Sicherungsmaßnahmen (siehe oben) ergriffen werden und die Erfassung muss innerhalb des folgenden Monats erfolgen.
(4) Die Landesverbände sind dazu angehalten, Ihre zuvor gesicherten Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben monatlich spätestens am 10. Tag des Monatsabschlusses beim Schatzmeister einzureichen.
§ 4 Auslagenersatz
Aufwendungen, die im Auftrag des Vorstandes getätigt wurden, werden im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ersetzt
§ 5 Verluste
Der Schatzmeister ist gehalten, keine Verluste zu erwirtschaften. Über zweckgebundene Anschaffungen und Ausgaben, die Verluste verursachen, entscheidet der Vorstand
§ 6 Verfügungsbeschränkung
Das Präsidium ist verpflichtet, über Ausgaben, die einen Betrag von 1.000,- € und mehr erreichen, einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
ABSCHNITT D: Schiedsgerichtsordnung
§ 1 Unabhängigkeit
Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
§ 2 Zusammensetzung
Das Bundesschiedsgericht ist mit einer Vertrauensperson jeder Partei sowie einer Person, auf die sich beide Parteien einigen, als Richter zu besetzen. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf drei Mitglieder zu Richtern, die keine Vorstandsämter inne haben.
§ 3 Entscheidungsrahmen
Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.
§ 4 Verschwiegenheit
Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.
§ 5 Beeinflussung
Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 6 Geschäftsordnung
Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen, die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichts, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.
